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Lungenkrebs-Vorsorge durch Schutzmaßnahmen in der Umwelt und am Arbeitsplatz

Lungenkrebserkrankungen machen weitaus die Mehrzahl aller beruflich bedingten Krebserkrankungen aus. Bis zu 20 % aller Lungentumore sollen auf Schadstoffe am Arbeitsplatz zurückzuführen sein. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz haben daher eine hohe Bedeutung, und Lungenkrebspatienten sollten grundsätzlich Überlegungen anstellen, ob ein möglicher Zusammenhang der Erkrankung mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit besteht. Ergibt sich ein Verdacht auf eine mehrjährige Exposition gegenüber einem Krebs fördernden Arbeitsstoff und beträgt die Latenzzeit zwischen 10 und 40 Jahren, so sollte man dies unverzüglich bei der Berufsgenossenschaft anzeigen. Die Zuordnung eines Schadstoffes als Krebsursache kann allerdings schwierig sein, da zwischen Exposition des Gefahrenstoffs und der Krebsdiagnose bis zu 60 Jahre liegen können. Häufig wurde in dieser Zeit die Arbeitsstelle gewechselt. In diesem Fall ist es Aufgabe der Berufsgenossenschaft bei allen Arbeitsstellen Nachforschungen anzustellen. Problematisch ist der Nachweis auch, weil bei den Betroffenen sehr häufig mehrere Krebsrisiken vorliegen. Der Nachweis einer berufsbedingten (Mit-)Ursache der Krebserkrankung kann aus mehreren Gründen von großer Bedeutung sein; zum Einen für Entschädigungsleistungen und Rentenzahlungen durch die Berufsgenossenschaft, zum Anderen, weil beim Tod aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit dem Ehepartner und den Kindern eine Hinterbliebenenrente und Beihilfe zusteht. Sie haben auch Anspruch auf Leistungen wie Sterbegeld und Überführungskosten an den Ort der Bestattung. Hinzu kommt, dass bei einer Anerkennung nicht mehr die Krankenkasse, sondern die Berufsge nossenschaft für die Gewährung von medizinischen Leistungen zuständig ist. Letztere ist im Allgemeinen wesentlich großzügiger bei der Erstattung medizinischer Leistungen als die gesetzlichen Krankenkassen. Den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Berufserkrankung erfüllt sind, ist nicht Aufgabe des betreuenden Arztes, sondern der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung). Letztere ist allerdings in hohem Maße auf die Mitwirkung des Betroffenen angewiesen, der in einem Fragebogen minutiös angeben muss, bei welchen Arbeitgebern er welche Tätigkeiten, wann und wie verrichtet hat. Der Antragsteller muss sein gesamtes Berufsleben bis ins Detail schildern, einschließlich der Beschreibung des Arbeitsplatzes, der dort ausgeübten Tätigkeiten und dem täglichen Arbeitsweg. Auch die Nachbararbeitsplätze sind zu beschrieben, denn der Betroffene muss nicht unbedingt selbst mit den Gefahrstoffen gearbeitet haben. Je mehr Angaben gemacht werden, umso besser!

Welche gesetzlichen Maßnahmen gibt es zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz?

Der Schutz der Bürger vor den Gefahren des Passivrauchens, und nicht etwa die gesundheitlichen Schäden für den Raucher, waren in Deutschland ursprünglich das primäre Motiv für die Einleitung gesetzlicher Rauchverbote. Seit Inkrafttreten des Bundesnichtraucherschutzgesetzes gilt ein umfassendes Rauchverbot in allen Dienstgebäuden des Bundes sowie den öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bahn, Bus, Straßenbahn, Taxi, usw.), auf Flughäfen und Bahnhöfen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt und mit Bußgeldern geahndet. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dagegen haben Raucher keinen Anspruch darauf, dass Ihnen das Rauchen während der Arbeit oder in der Pause ermöglicht wird. Die Arbeitgeber sind durch die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs geschützt sind (§5ArbStättV). Sie haben ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche des Betriebes beschränktes Rauchverbot zu erlassen, falls der Nichtraucherschutz nicht anders erreicht werden kann. Die Wahl der Mittel bleibt dem Arbeitgeber überlassen, sofern ein wirksamer Schutz der Angestellten gewährleistet ist, selbst wenn die Mehrzahl der Arbeitnehmer dagegen ist.

Wird Krebs bei Schichtarbeit als Berufskrankheit anerkannt?

Von der IARC (International Agency for Research on Cancer) wird erwogen, Schichtarbeit mit zirkadianen Unterbrechungen wegen Krebs fördernder Auswirkungen in die Gruppe I der Krebs erzeugenden Risikoeinflüsse einzustufen. In dieser Gruppe I befinden sich so eindeutige Risikofaktoren wie Tabakrauch, Asbest, Arsen und die ionisierende Strahlung. Nach dem deutschen Berufskrankheitenrecht liegen allerdings bislang (2015) die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufserkrankung bei Nachtschichtarbeit nicht vor. Auch wenn es nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keinesfalls gesichert ist, dass Schichtarbeit zur Krebsentwicklung beiträgt, sollten bei Schichtplangestaltungen dennoch Einsichten aus der Arbeitsmedizin, der Chronobiologie und der Arbeitswissenschaft stärker berücksichtigt werden. Präventiv werden von den Rentenversicherungen Schichtarbeitern spezielle „Rehabilitationsmaßnahmen“ angeboten. Zentraler Baustein dieser Kurse sind die Stressprävention und Empfehlungen zur Schlafhygiene. Die durchschnittliche Schlafdauer von Schichtarbeitern ist nämlich signifikant kürzer, was neben anderen Gesundheitsrisiken auch für das erhöhte Krebsrisiko verantwortlich gemacht wird. Empfehlungen und Übungen für einen erholsameren Schlaf (Entspannungstechniken, kognitive Verhaltenstherapien) werden u. a. in diesen Kursen angeboten.

Welche Möglichkeiten gibt es (für Ärzte), die Strahlenexposition bei medizinischen Untersuchungen zu reduzieren?

  • Bis in die 1980er Jahre hinein wurden Röntgengeräte eingesetzt, die zu einer erheblichen Strahlenbelastung führten. Dies hat sich erfreulicherweise geändert. Dank zahlreicher Maßnahmen sind die Strahlenbelastung und somit das Strahlenkrebsrisiko heute wesentlich geringer als früher. Allerdings ist so manche Röntgenuntersuchung unnötig und könnte durch nebenwirkungsärmere Maßnahmen ersetzt werden. Folgende Maßnahmen sind zu beachten: Grundsätzlich müssen der potentielle Nutzen und der mögliche Schaden einer Röntgenuntersuchung, einer Computertomographie, einer PET-Untersuchung oder einer Szintigraphie abgewogen werden. Der Nutzen muss deutlich größer als das Risiko eines Strahlenschadens sein.
  • Röntgenuntersuchungen dürfen nicht im Rahmen von Routine- Untersuchungen durchgeführt werden. Sie sollten auch nicht aus haftungs- oder versicherungsrechtlichen Gründen durchgeführt werden (defensive Diagnostik). Nach der Röntgenverordnung darf eine Röntgenuntersuchung nur bei Verdacht, nicht aber bei Gesunden (z. B. im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung) durchgeführt werden.
  • Computertomographien, Röntgenuntersuchungen und Mammographien sind nur dann erlaubt, wenn keine Klärung durch andere nicht-ionisierende Verfahren möglich ist. Sonographie und Kernspinuntersuchungen gehen z. B. ohne Strahlenbelastung einher.
  • „Low-Dose-CTs“ verringern die Strahlenexposition. Ein „Low- Dose-CT“ ist jedoch keine spezielle CT-Technik, sondern drückt das Bestreben aus – in Abhängigkeit von der diagnostischen Fragestellung – die Strahlendosis möglichst gering einzustellen. Der Nutzen einer Low-Dose-CT-Untersuchung ist somit von den Erfahrungen des Untersuchers abhängig. Neue Materialien (Wolfram/Rhodium, W/ Rh-Technologie) bei Röntgenröhren, eine automatisierte Dosisanpassung sowie digitale Vollfelddetektoren verringern die erforderliche Strahlendosis um bis zu 50 % bei einer sehr guten Bildqualität. –

Welche Möglichkeiten gibt es (für Patienten), die Strahlenexposition bei medizinischen Untersuchungen zu reduzieren?

  • Achten Sie mit darauf, dass unnötige Doppeluntersuchungen unterbleiben! Nach der Röntgenverordnung (§28 RöV) sind die untersuchenden Ärzte zwar verpflichtet, die Patienten vor der Röntgenuntersuchung nach früher durchgeführten Röntgenmaßnahmen zu fragen, aber manchmal ist es ganz gut, wenn man als Patient zu erkennen gibt, dass man selber bei Schaden/Nutzen- Erwägungen mit einbezogen werden möchte.
  • Legen Sie den Röntgenpass bei jeder Untersuchung vor! Ein Röntgenpass gibt einen Überblick über die früheren persönlichen Aufnahmen; er verhindert unnötige Doppeluntersuchungen und Strahlenbelastungen! Ein solcher Pass muss jedem Patienten auf dessen Wunsch nach §28 RöV ausgestellt werden. Er kann auch kostenlos beim Bundesamt für Strahlenschutz angefordert werden Zwei Drittel aller radiologischen Strahlung gehen zu Lasten der Computertomographie. Man sollte den Arzt fragen, ob entsprechende Untersuchungen nicht auch mit anderen (nicht ionisierenden) Verfahren gemacht werden können.
  • Da das Gewebe von Kindern und Jugendlichen besonders strahlenempfindlich ist, sind bei ihnen Röntgenuntersuchungen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Wenn irgend möglich, sollten bei ihnen die Sonographie und das Kernspin eingesetzt werden. Untersuchungen mit ionisierenden Strahlen unterliegen bei Schwangeren, Kindern und Jugendlichen besonders strengen Schutzvorkehrungen.
  • Untersuchungen, die mit einer Strahlenbelastung einhergehen, sollten nur bei Krankheitsverdacht, nicht jedoch im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung erfolgen. (Ausnahme: Mammographie Screening, das aber bei jungen Frauen ebenfalls unterbleiben sollte).
  • Fragen Sie, welche Konsequenzen sich aus dem Untersuchungsergebnis ergeben! Gegen medizinisch gebotene Röntgenuntersuchungen ist nichts einzuwenden, wohl aber gegen so genannte Früherkennungsmaßnahmen, für deren medizinischen Nutzen es keine bzw. bisher noch keine gesicherten Hinweise gibt. Bevorzugen Sie ein Strahleninstitut, das mit neuen Geräten ausgestattet ist. Die Strahlenbelastung bei Computertomographen der neueren Generation ( In der CT-Diagnostik erfahrene Radiologen beherrschen besser als Anfänger die Möglichkeiten, die Strahlendosis einer CTUntersuchung zu reduzieren (Low-Dose-CT).
  • Häufige Schwachstellen, die mit geeigneten Dichtungsmassen abgedichtet werden müssen, sind Risse in Böden und Wänden, Fugen (Boden – Wand), Rohrdurchführungen, Leitungskanäle und -röhren, Installationsschächte, Haarrisse in Kellerböden und Kellerwänden. Die Absenkung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen kann oft schon mit einfachen Maßnahmen erreicht werden, z. B. durch vermehrtes Lüften und Belüften.

Wie lässt sich die Radonbelastung bestimmen?

Mit entsprechenden Messgeräten lässt sich Radon leicht nachweisen. Da im Winter in der Regel höhere Konzentrationen auftreten als in wärmeren Jahreszeiten, sollten die Messungen möglichst über das gesamte Jahr durchgeführt werden. Wird im Jahresmittel der Wert von 100 Bq/m3 überschritten, sind Maßnahmen zur Senkung der Strahlenexposition notwendig. Zur Bestimmung der Radonkonzentration gibt es eine Vielzahl von Messgeräten. Es gibt aktiv und passiv messende Geräte. Passive Geräte messen praktisch ausschließlich Radongas. Kleine passive Messgeräte sind Radondosimeter oder -exposimeter, die während der Messung ohne Betriebsenergie arbeiten. Sie sind preisgünstig, allerdings ist der Laboraufwand nicht unerheblich, um die in den Geräten indirekt enthaltenen Messergebnisse zu bestimmen. Aktive Messgeräte arbeiten meistens mit Pumpen und elektronischen Strahlungsdetektoren und benötigen deshalb Strom. Mit einer Batterie können sie bis zu einem Jahr messen. In der Handhabung entsprechen sie passiven Geräten. Einen guten Überblick über die gängigen Messmethoden und ihre Effizienz gibt das Radonhandbuch Deutschland, das das Bundesamt für Strahlenschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegeben hat (info@nw-verlag.de). Es fasst den aktuellen Kenntnisstand zur Strahlenexposition der Bevölkerung durch Radon und seine Zerfallsprodukte in Häusern sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung bzw. Vermeidung der Exposition zusammen. In ihm findet man Erkenntnisse über das Zustandekommen hoher Radonexpositionen und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung bzw. Verminderung durch bau- oder lüftungstechnische Maßnahmen.

Was ist bei Neubauten zu beachten?

„Radonsichere“ Baumaßnahmen sind frühzeitig einzuplanen. Um die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen auszuwählen, sollte als erstes die Radonkonzentration in der Bodenluft am Bauplatz gemes sen werden. Mit einem Dosimeter ist dies relativ leicht durchführbar. Bei Neubauten müssen Versiegelungs- und Belüftungstechniken vorgenommen werden, um spätere, aufwendige Sanierungen zu vermeiden. Im „Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit“ wird ein Planungswert

Welche Möglichkeiten gibt es, die Feinstaubbelastung im Straßenverkehr zu reduzieren?

Es sind weniger individuelle als öffentliche Maßnahmen notwendig, die zur Senkung der Feinstaubbelastung und damit zur Reduzierung von Lungenkrankheiten, einschließlich Lungenkrebs beitragen. Zu den öffentlichen Schutzmaßnahmen zählen Verkehrsstaus zu verhindern, die Elektromobilität zu fördern, Fahrverbote zu bestimmten Zeiten in besonders belasteten Regionen zu erlassen, besonders für schmutzige Diesel PKW’S. Die europäische Feinstaub- Richtlinie besagt, dass in einem Kubikmeter Luft im Tagesdurchschnitt nur bis zu 50 mg Feinstaub enthalten sein dürfen. Da diese Grenzwerte in vielen Städten allerdings nicht eingehalten werden können, wird eine Überschreitung des Grenzwertes an bis zu 35 Tagen im Jahr toleriert. Einen erhöhten Schutz erwartet man von Russfiltern für Dieselfahrzeuge, eine der Hauptquellen für Feinstaub und nicht minder giftige Stickstoffdioxide. Auf Druck von Umweltverbänden führte die Industrie bei Diesel-Modellen flächendeckend Filter zur Abgasreinigung ein. Nach Meinung von Experten sollte dies auch für Benziner geschehen, denn ungefilterte Direkteinspritzer-Motoren auf der Straße sind noch schmutziger als gefilterte Dieselmotoren. Zudem sind die Partikel der „Benziner“ sehr gefährlich, weil sie feiner sind und damit leichter in die Atemwege eindringen. Durch die Einführung von Russfiltern auch für „Benziner“ würden sich allein in Deutschland jährlich ca. 1100 bis 2200 Lungenkrebstodesfälle vermeiden lassen, behaupten Experten. Voraussetzung ist allerdings, dass die tatsächliche Funktionsfähigkeit von Filtern überwacht wird. Bessere Tests unter Alltagsbedingungen sind notwendig. Leider spiegeln viele der in der KFZ-Industrie üblichen Abgastests nicht die realen Verhältnisse im Straßenverkehr wider, weswegen trotz angeblich niedrigem Ausstoß von Schadstoffen die Belastung in den Städten eher zugenommen hat. Der Grenzwert von 40 Mikrogramm für Stickoxide wird in manchen Großstädten beinahe täglich deutlich überschritten. Eine grundsätzliche Besserung ist wahrscheinlich erst bei einem Ausbau der Elektromobilität zu erwarten. Sie wird besonders in China forciert, wo der Handlungsdruck besonders groß ist. Dort sollen nur noch reine E-Autos oder zumindest Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge zugelassen werden, die sowohl elektrisch als auch mit Sprit fahren. Auswirkungen auf die Entstehung einer Lungenkrebserkrankung werden allerdings erst 20 bis 30 Jahren später feststellbar sein, denn so lange beträgt die Latenzzeit zwischen einer Schadstoffbelastung und dem Ausbruch einer Krebserkrankung.

Wie stellt man eine Asbest bedingte Lungenkrankheit fest?

Auf dem Röntgenbild, und noch genauer in der Computertomografie, lassen sich bei einer Asbestose typische „Asbestplaques“ darstellen. Wesentlich genauer ist allerdings der feingewebliche Nachweis aus dem Lungengewebe.

Welche Kriterien führen zur Anerkennung einer Asbest bedingten Berufserkrankung

Die Berufsgenossenschaft erkennt eine asbestbedingte Karzinomerkrankung erst dann als berufsbedingte und damit entschädigungspflichtige (Mit)Erkrankung an, wenn der (die) Betreffende mindestens 25 Faserjahre asbestexponiert war. Ein Faserjahr wird definiert als Produkt aus der Konzentration einer einjährigen arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung von einer Million Asbestfasern kritischer Abmessungen (d. h. Asbestfasern mit einem Durchmesser kleiner 3 μm und einer Länge von mehr als 5 μm; WHO-Faser) pro Kubikmeter Luft am Arbeitsplatz bei 240 Arbeitstagen. Die lange Intervallzeit zwischen Exposition und klinischer Diagnose wurde lange verkannt. Zu einem Lungenkarzinom kommt es frühestens etwa 10 Jahre nach Beginn einer Asbestexposition. Bis zu 40 Jahre nach der Exposition können sich noch Karzinome manifestieren. Arbeitsschutzmaßnahmen in den letzten Jahren haben das Karzinomrisiko deutlich reduziert.

Was ist zu tun, wenn sich im Haushalt noch asbesthaltige Geräte befinden?

Viele Elektrogeräte, Haartrockner, Elektrospeichergeräte und Toaster aus den 1950er und 1960er Jahren enthalten Asbest. An ihnen sollte man keine Manipulationen vornehmen, da Asbestfasern freigesetzt werden könnten. Die Geräte sind zu entsorgen! Für die Sanierung und Entsorgung von Asbest belasteten Gebäuden, Anlagen oder Geräten gelten strenge Schutzmaßnahmen. Asbesthaltige Abfallstoffe gelten als gefährlicher Abfall. Sie sind Sonderabfälle. Ihre Entsorgung gehört grundsätzlich in die Hände ausgewiesener Fachbetriebe. –

Quelle und Buch-Tipp:

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